Erwägungen
S., geboren 1985, hat am 4. Mai 2004 ein Asylgesuch gestellt. Durch Entscheid vom 13. Januar 2005 hat das Bundesamt für Migration (BFM) auf sein Gesuch nicht eingetreten und seine Ausreise aus der Schweiz angeordnet. Ab Februar 2005 hat S. Nothilfeleistungen in Form von Unterbringung in einem Zivilschutzraum und Verpflegung in Natura erhalten. Er hat sich in verschiedenen Asylunterkünften aufgehalten.
S. hat den Entscheid des Waadtländer Bevölkerungsamts (SPOP) vom 14. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons Waadt angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und entschieden, dass die Unterbringung einen privaten Bereich für den Nothilfeempfänger umfassen muss. S. hat eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass Personen, gegen die ein Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch und eine vollstreckbare Wegweisung ergangen sind, nur Anspruch auf die in Art. 12 der Bundesverfassung garantierte Nothilfe, nicht aber auf ordentliche Sozialhilfe haben. Die Nothilfe muss die elementaren Bedürfnisse zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Überlebens wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinische Grundversorgung abdecken.
Die Tatsache, dass die Nothilfe ausschliesslich in Form von Sachleistungen ohne Bargeldauszahlung erbracht wird, verstösst nicht gegen die Anforderungen von Art. 12 BV. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass in gewissen Fällen die Gewährung eines Mindestbetrags an Bargeld gerechtfertigt sein könnte, insbesondere wenn sich die Nothilfe über einen längeren Zeitraum…