Erwägungen

Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 8. April 2004 auf das Asylgesuch von X. nicht ein, da er vermutlich nicht aus Kamerun, sondern aus Nigeria stamme. X. befolgte die ihm auferlegte Wegweisung nicht. Seit dem 4. Juni 2004 musste ihn das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn während 147 Tagen mit Nothilfeleistungen von insgesamt Fr. 3'087.- unterstützen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 entschied das Departement des Innern des Kantons Solothurn, dass X. keine ordentliche Nothilfe, sondern lediglich noch ein "Zehrgeld" für fünf Tage von insgesamt Fr. 105.- ausgerichtet werde. X. erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Ausländerrechtliche Pflichtwidrigkeiten können den grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV nicht beseitigen. Die mangelnde Erfüllung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten ist zwar stossend, die Verweigerung der Nothilfe darf aber nicht als Zwangsmittel zur Erreichung ausländerrechtlicher Ziele eingesetzt werden. Soweit ausländerrechtliche Pflichten durchgesetzt werden sollen, sind die Behörden auf die entsprechenden Massnahmen zu verweisen.

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