Erwägungen
Der 1976 geborene L. schloss sein Rechtsstudium im Sommer 2010 ab. Nachdem er zwei Praktika bei Anwaltskanzleien absolviert hatte, ersuchte er am 24. November 2010 beim Sozialdienst Y. um Sozialhilfeleistungen. Das Sozialamt Z. lehnte das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt und anschliessend auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab. L. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Bundes- und Kantonsverfassung sowie Gesetz der Anspruch auf Hilfe in Notlagen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Wer sich in der Lage sieht, durch die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, auch ausserhalb des erlernten Berufs, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das Bundesgericht erachtet es als zumutbar, dass der Beschwerdeführer zur Überbrückung der praktikumsfreien Zeit eine solche Tätigkeit aufnimmt, auch wenn diese nicht seinem Ausbildungsbereich entspricht.
Allerdings ist…