Erwägungen

Die 1965 geborene A. lebt seit über sieben Jahren mit ihrem Lebenspartner B. und teilweise sechs Kindern in Zürich zusammen. A. wurde ab 1997 mit Unterbrüchen und seit Mai 2010 erneut von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Ihrem Unterstützungsbudget wurde jeweils ein Konkubinatsbeitrag ihres Lebenspartners in unterschiedlicher Höhe angerechnet, zuletzt bis April 2013 in der Höhe von Fr. 1'548.40.

Mit Leistungsentscheid vom 17. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 wurde der Konkubinatsbeitrag auf Fr. 2'755.50 festgesetzt. A. erhob Einsprache gegen diesen Entscheid, welche jedoch abgewiesen wurde. Gegen den Beschluss des Bezirksrates liess A. Beschwerde erheben und beantragte, den Konkubinatsbeitrag im Sozialhilfebudget auf Fr. 1'300.- pro Monat zu reduzieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats weder willkürlich noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erklärt, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht.

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