Erwägungen

Der 1958 geborene A. bezog ab 2007 Sozialhilfe von der Gemeinde B. Im Juni 2013 kürzte die Gemeinde die Sozialhilfe um 15%, da A. sich im Rahmen eines zugewiesenen Beschäftigungsprogramms nicht ernsthaft um die Behebung seiner Notlage bemüht habe. Am 1. November 2013 wies die Gemeinde A. an, ab dem 3. November 2013 halbtags in einem Beschäftigungsprogramm bei der Stiftung C. zu arbeiten. Bei Nichtbefolgung würde die Sozialhilfe eingestellt. A. kam der Weisung nicht nach, woraufhin die Gemeinde die Sozialhilfe per 30. November 2013 einstellte. A. erhob dagegen Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verweigerung der Nothilfe, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen kommt, gegen Art. 12 BV verstößt. Da die zugewiesene Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm nicht entlöhnt gewesen wäre, kommt das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung. Folglich hat A. Anspruch auf Nothilfe im Sinne des absolut Notwendigen für ein menschenwürdiges Dasein. Das Bundesgericht ließ offen, ob eine…