Erwägungen

Der 1969 geborene R. wird seit Oktober 2009 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde Bern finanziell unterstützt. Im März 2011 wies ihn die Gemeinde an, sich bei der Citypflege der Stiftung Contact Netz in Bern zur Arbeitsaufnahme zu melden. Da R. dieser Weisung nicht folgte, verfügte die Gemeinde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. März 2011.

R. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Entscheid insoweit auf, als damit eine den angeordneten zweimonatigen Einsatz am Testarbeitsplatz (TAP) überschreitende Leistungseinstellung bestätigt wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von R. gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf Sozialhilfe nach Bundes- und Kantonsverfassung sowie Gesetz an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen, sondern mit der Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen.

Die Auflage des Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, ist eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung. Sozialhilfe ist damit subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Der angeordnete TAP-Einsatz diente dazu, die Arbeitsmotivation und Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Annahme einer…