Erwägungen

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bestrafte X. mit einer Busse von 3'600 Franken wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung. Da die Busse nicht eingebracht werden konnte, beantragte die EZV beim Strafgericht Basel-Stadt deren Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Art. 10 VStrR.

Das Strafgericht Basel-Stadt reduzierte die Busse auf 1'920 Franken und erlaubte X., diese in 24 monatlichen Raten von 80 Franken zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Die EZV erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob die EZV Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Umwandlung einer Busse wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht auch nach Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches weiterhin nach Art. 10 VStrR erfolgt. Demnach wird die Busse vom Richter in Haft umgewandelt, soweit sie nicht eingebracht werden kann.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass Art. 333 Abs. 3 StGB zwar die Bestimmungen von Art. 106 und 107 StGB für Übertretungen des Nebenstrafrechts für anwendbar erklärt, Art. 10 VStrR jedoch als Spezialregelung im Verwaltungsstrafrecht weiterhin Vorrang hat. Auch wenn der Gesetzgeber den Verweis auf Art. 10 VStrR in Art. 333 Abs. 3 StGB übersehen haben könnte, lässt sich daraus nicht schließen, dass diese Bestimmung nicht mehr anwendbar sein soll.

Zudem erfasst der…