Sachverhalt

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Mehrfache Organisation illegaler Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken: Verjährung, Anklageprinzip, Sachverhaltswürdigung und Strafzumessung

", \"facts": \"

Parteien und Verfahrensbeteiligte:

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\nDie Beschwerdeführer sind der Beschwerdeführer 1 (verantwortlich für die Leitung des Lokals [C.] ) und der Beschwerdeführer 2 (Eigentümer der Räumlichkeiten und Vater des Beschwerdeführers 1). Sie werden vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter. \n

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\nDie Beschwerdegegnerinnen sind die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK). Gegenstand der Beschwerde ist das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Dezember 2024 (SB.2024.2), welches das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2023 und die Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022 bestätigte.\n

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Rechtliche Grundlagen und Vorwürfe:

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  • Den Beschwerdeführern wird die mehrfache Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a Spielbankengesetz (SBG) vorgeworfen. Glücksspiele im Sinne des SBG sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG).\n
  • Die Organisation von Glücksspielen ist nur in konzessionierten Spielbanken erlaubt (Art. 4 Abs. 1 SBG).\n
  • Die Beschwerdeführer sollen in den Jahren 2016 bis 2018 im Lokal [C.] mehrere Geräte mit Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten angeboten haben. Der Beschwerdeführer 1 sei für die Leitung des Lokals verantwortlich gewesen, während der Beschwerdeführer 2 als Eigentümer der Räumlichkeiten diese in Kenntnis ihrer Nutzung seinem Sohn vermietet und massgeblich an dessen Führung mitgewirkt haben soll.\n
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Verfahrensablauf und Entscheidungen der Vorinstanzen:

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1. Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022:

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  • \n
  • Die ESBK sprach beide Beschwerdeführer der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von jeweils Fr. 25'900.--.\n
  • Sie verfügte über die bei dem Beschwerdeführer 1 beschlagnahmten Gegenstände und Gelder und legte eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 84'918.-- zu seinen Lasten fest. Nach Verrechnung mit den aus der Beschlagnahme entlassenen Geldern in Höhe von Fr. 77'997.60 habe er dem Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 6'920.40 zu bezahlen.\n
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2. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2023:

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  • \n
  • Nach Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung der ESBK bestätigte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Spielbankengesetzes und die verhängten Bussen sowie die Entscheide der ESBK betreffend die Nebenfolgen.\n
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3. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2024:

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  • \n
  • Auf die Berufungen der Beschwerdeführer hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt.\n
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Hauptstreitpunkte und Beschwerdebegehren:

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Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde in Strafsachen

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  • \n
  • Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben und sie seien von der Anklage freizusprechen.\n
  • Die Ersatzforderung sei abzuweisen und das entsprechende Dispositiv aufzuheben.\n
  • Die Beschlagnahme sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gelder seien dem Beschwerdeführer 1 herauszugeben.\n
  • Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n
  • Es seien keine Kosten zu erheben. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\n
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Kernpunkte der Beschwerde:

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Die Beschwerdeführer brachten vor

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1. Verjährung:

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\nDie Beschwerdeführer machten geltend, die Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022 sei kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB und schliesse deshalb den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht aus. Die Vorinstanz gehe für die Übertretungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG von einer siebenjährigen Verjährungsfrist aus. Das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt sei am 13. November 2023 ergangen. Für die Delikte, welche die Beschwerdeführer am 22. September 2016 (Datum der Sicherstellung mehrerer Geräte) begangen haben sollen, sei daher die Verjährung bereits eingetreten.\n

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2. Verletzung des Anklageprinzips:

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\nDer Beschwerdeführer 2 rügte eine Verletzung des Anklageprinzips. Es sei nicht ersichtlich, welcher konkrete Lebenssachverhalt Gegenstand der Anklage bilde. Die Anklageschrift enthalte keine Angaben zu einer individualisierten Tathandlung, die ihm zur Last gelegt werde, weshalb eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Damit sei neben dem Anklageprinzip auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt.\n

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3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung:

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\nDie Beschwerdeführer wandten sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und rügten unter Berufung auf den Grundsatz \"in dubio pro reo\\" eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Sie beanstandeten insbesondere die Verwertbarkeit der Aussage der Serviceangestellten [D.] , die fehlende Individualisierung der Tathandlungen, die ungenügende Berücksichtigung ihrer Einwände sowie die willkürliche Festsetzung der Ersatzforderung.\n

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4. Strafzumessung:

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\nDie Beschwerdeführer fochten die Strafzumessung an und kritisierten, die Vorinstanz habe die Bussen eklatant hoch und willkürlich festgesetzt. Zudem beanstandeten sie die fehlende Möglichkeit des bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Übertretungsbussen.\n

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5. Ersatzforderung und Beschlagnahme:

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\nDer Beschwerdeführer 1 machte geltend, die Beschlagnahmen seien rechtswidrig erfolgt, die Gelder seien freizugeben und dürften nicht mit der Ersatzforderung verrechnet werden. Zudem kritisierte er die gegen ihn ausgesprochene Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 84'918.--. Die der Berechnung der Ersatzforderung zugrunde liegende Schätzung sei willkürlich und ungenügend begründet. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung.\n

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Rechtliche Grundlagen der Beschwerde:

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\nDie Beschwerde stützte sich auf folgende rechtliche Grundlagen:\n

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  • Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (Organisation illegaler Glücksspiele).\n
  • Art. 3 SBG (Begriff des Glücksspiels und der Glücksspielautomaten).\n
  • Art. 4 Abs. 1 SBG (Verbot des Glücksspielangebots ausserhalb konzessionierter Spielbanken).\n
  • Art. 97 Abs. 3 StGB (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch erstinstanzliches Urteil).\n
  • Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO (Anforderungen an die Anklageschrift).\n
  • Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anklageprinzip und Anspruch auf ein faires Verfahren).\n
  • Art. 70 Abs. 1 und 5 StGB (Einziehung und Schätzung von Vermögenswerten).\n
  • Art. 71 Abs. 1 StGB (Ersatzforderung bei nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten).\n
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Verfahrensdauer und aufschiebende Wirkung:

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\nDie Beschwerdeführer kritisierten die lange Verfahrensdauer von über sechs Jahren (erste Polizeikontrolle am 22. September 2016 bis zur Strafverfügung der ESBK am 14. Dezember 2022). Das mit der Beschwerde in Strafsachen beantragte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2025 abgewiesen.\n

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Entscheid des Bundesgerichts:

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\nDas Bundesgericht erwog, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- würden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.\n

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Titel:

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\"Mehrfache Organisation illegaler Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken: Verjährung, Anklageprinzip, Sachverhaltswürdigung und Strafzumessung\\"

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Fakten:

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\nDie Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer 1 (verantwortlich für die Leitung des Lokals [C.] ) und der Beschwerdeführer 2 (Eigentümer der Räumlichkeiten und Vater des Beschwerdeführers 1) wurden vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter.\n

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\nDie Beschwerdegegnerinnen: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK).\n

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\nSachverhalt und Vorwürfe:

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\nDen Beschwerdeführern wird vorgeworfen, sie hätten in den Jahren 2016 bis 2018 im Lokal [C.] mehrere Geräte mit Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten angeboten. Der Beschwerdeführer 1 sei für die Leitung des Lokals verantwortlich gewesen, während der Beschwerdeführer 2 als Eigentümer der Räumlichkeiten diese in Kenntnis ihrer Nutzung seinem Sohn vermietet und massgeblich an dessen Führung mitgewirkt haben soll.\n

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\nVerfahrensablauf:

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\n1. Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022:

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\nDie ESBK sprach beide Beschwerdeführer der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von jeweils Fr. 25'900.--. Sie verfügte über die bei dem Beschwerdeführer 1 beschlagnahmten Gegenstände und Gelder und legte eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 84'918.-- zu seinen Lasten fest. Nach Verrechnung mit den aus der Beschlagnahme entlassenen Geldern in Höhe von Fr. 77'997.60 habe er dem Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 6'920.40 zu bezahlen.\n

\n\n

\n2. Einsprache gegen die Strafverfügung:

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\nNachdem [A.A.] und [B.A.] gegen die Strafverfügungen der ESBK vom 14. Dezember 2022 Einsprache erhoben hatten, bestätigte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 13. November 2023 die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Spielbankengesetzes und die verhängten Bussen sowie die Entscheide der ESBK betreffend die Nebenfolgen.\n

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\n3. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt:

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\nAuf die Berufungen von [A.A.] und [B.A.] hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 9. Dezember 2024 das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt.\n

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Rechtliche Streitpunkte:

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\n1. Verjährung:

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\nDie Beschwerdeführer brachten vor, die Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022 sei kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB und schliesse deshalb den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht aus. Die Vorinstanz gehe für die Übertretungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG von einer siebenjährigen Verjährungsfrist aus. Das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt sei am 13. November 2023 ergangen. Für die Delikte, welche die Beschwerdeführer am 22. September 2016 (Datum der Sicherstellung mehrerer Geräte) begangen haben sollen, sei daher die Verjährung bereits eingetreten.\n

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\nDie Vorinstanz erwog, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die Strafverfügung müsse - einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich - auf einer umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen. Im Ergebnis sei sie einem gerichtlichen Urteil gleichzustellen. Das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung, wonach die Straf- bzw. Einziehungsverfügung in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt. Die vom Verteidiger aufgeworfenen Bedenken, dass diese Praxis allenfalls nicht EMRK-konform sei, habe das Bundesgericht in BGE 147 IV 274 E. 1 ausgeräumt. Da der Verteidiger darüber hinaus keine substantiellen Rügen an dieser Rechtsprechung vorgetragen habe, sei nicht ersichtlich, weshalb davon im vorliegend zu beurteilenden Verfahren abzuweichen sei.\n

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\n2. Verletzung des Anklageprinzips:

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\nDer Beschwerdeführer 2 rügte eine Verletzung des Anklageprinzips. Es sei nicht ersichtlich, welcher konkrete Lebenssachverhalt Gegenstand der Anklage bilde. Die Anklageschrift enthalte keine Angaben zu einer individualisierten Tathandlung, die ihm zur Last gelegt werde, weshalb eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Damit sei neben dem Anklageprinzip auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt.\n

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\nDie Vorinstanz erwog, in der sorgfältig begründeten Strafverfügung der ESBK werde dem Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen vorgeworfen, die in seinem Eigentum stehenden und von ihm an seinen Sohn (bzw. dessen Firma) vermieteten Räumlichkeiten des Lokals [C.] im Wissen um den Verwendungszweck der dort angebotenen Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt zu haben bzw. er habe seinem Sohn vorsätzlich ein Spiellokal mit illegalen Geräten zur Verfügung gestellt, auch wenn der vordergründige Zweck der Betrieb einer Bar gewesen sei. In der Strafverfügung setze sich die ESBK insbesondere mit dem materiellen Einwand auseinander, der Beschwerdeführer 2 sei in der fraglichen Zeit nicht Bewilligungsinhaber des Lokals [C.] gewesen, weshalb er, entgegen dem angefochtenen Strafbescheid, auch keine Räumlichkeiten habe zur Verfügung stellen können. Damit sei zur wirksamen Verteidigung hinreichend klar umschrieben, was dem Berufungskläger vorgeworfen werde. Von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes könne keine Rede sein.\n

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\n3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung:

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\nDie Beschwerdeführer wandten sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und rügten unter Berufung auf den Grundsatz \"in dubio pro reo\\" eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Sie beanstandeten insbesondere:\n

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  • Die Verwertbarkeit der Aussage der Serviceangestellten [D.] , die ohne Dolmetscher ausgesagt habe. Ihre Einvernahme verletze Art. 6 EMRK und Art. 68 StPO. Es bestehe der Eindruck, sie sei beeinflusst worden. Indem die Vorinstanz gleichwohl auf deren Aussagen abstelle, verfalle sie in Willkür.\n
  • Der Beschwerdeführer 1 behaupte, er habe seinen Gästen lediglich Geräte mit Internetanschluss - und kein illegales Glücksspiel - zur Verfügung gestellt. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Begründungen der Vorinstanzen fehle.\n
  • Der Beschwerdeführer 1 kritisiere, es mute \"recht anachronistisch\\" an, dass Münzen einen Spielkredit auslösen sollten. Die Vorinstanz habe Restauranteinnahmen angenommen und Erträge aus illegalem Glücksspiel verbucht.\n
  • Der Beschwerdeführer 1 argumentiere, die Spielplattform \"extra-bet777.com\\" habe von den Kunden selbstständig bedient werden können. Eine vertragliche Zwischenschaltung des Beschwerdeführers 1 sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern eine vertragliche Zwischenschaltung nötig gewesen sei und effektiv bestanden habe. Sie verletze dadurch die Begründungspflicht und stelle das Geschehen willkürlich fest.\n
  • Der Beschwerdeführer 1 behaupte, die gesamte Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei willkürlich, weil er Spielgewinne hätte auszahlen müssen. Es sei fern jeglicher Realität, dass sich ein Online-Glücksspielbetreiber mit Münz- oder anderen Barzahlungen an einen Dritten zufriedengebe. Die Vorinstanz habe keine Nachweise des Zahlungsverkehrs bzw. der vertraglichen Bindungen erbracht, weshalb seine Verurteilung haltlos, willkürlich und verletzend der Unschuldsvermutung sei.\n
  • Der Beschwerdeführer 2 behaupte, er sei lediglich Stammgast im Lokal [C.] gewesen. Den Betrieb habe er im Jahr 2014 formell an seinen Sohn, den Beschwerdeführer 1, übergeben. Er habe weder über ein Wirtepatent für das Lokal verfügt noch eine Inhaberfunktion innegehabt. Als Gast habe er keinen Einfluss auf den Betrieb nehmen können. Indem die Vorinstanz von dieser allgemeinen Regel abweiche, ohne dies zu begründen und zu belegen, verfalle sie in Willkür.\n
  • Der Beschwerdeführer 2 beanstande, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz \"mit grösster Wahrscheinlichkeit\\" vermute, der Betrieb sei am 22. September 2016 unter seiner Leitung gestanden, obwohl nach dem Beweisergebnis eindeutig der Beschwerdeführer 1 Inhaber der Betreibergesellschaft gewesen sei. Es handle sich um eine willkürliche Vermutung, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass Geräte, welche Gegenstand der Kontrolle im Jahr 2016 gewesen seien, bereits früher ihm gehört hätten. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\\" vor.\n
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\nDie Vorinstanz gelangte - gestützt auf die beschlagnahmten Gerätschaften und deren Auswertung, die Einvernahmen von angetroffenen Spielern und Serviceangestellten sowie auf die Erkenntnisse der ESBK - zusammenfassend zum Schluss, dass das folgende Beweisergebnis der ersten Instanz nicht willkürlich sei:\n

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\nDer Beschwerdeführer 1 habe per Januar 2014 die Verantwortung für das Lokal [C.] von seinem Vater, dem Beschwerdeführer 2, übernommen und die Räumlichkeiten gemietet. Beim Lokal [C.] habe es sich nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des SBG gehandelt. Im Lokal seien dennoch Gerätschaften mit Spielen angeboten worden, die die ESBK mit den Verfügungen vom 26. Februar 2014, 4. April 2014 und 24. Juni 2015 als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG qualifiziert habe. \n

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\nZugang zu den Spielen - insbesondere zu solchen, welche über die Spielplattform \"extrabet77.com\\" gelaufen seien - hätten die Nutzer ausschliesslich über den Lokalverantwortlichen bzw. dessen Personal erhalten. Die Spieler hätten Bargeld an den Betrieb bezahlt; im Gegenzug hätten Mitarbeitende des Lokals über ein Tablet den entsprechenden Spielkredit aufgebucht. Die Beschwerdeführer und ihr Personal hätten die Einsätze in ein separates Serviceportemonnaie gelegt, aus dem sie auch allfällige Gewinne bar ausbezahlt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 über umfassende Administrationsrechte verfügt: Er habe die Geräte verwaltet, diese über Tablets zugeteilt, Spielguthaben aufladen und Einsicht in die Buchhaltung nehmen können. Bei anderen Geräten - welche beispielsweise die Spieleplattform \"Till eInternetKiosk\\" angeboten hätten - habe der Einwurf von Münzen den Spielkredit freigegeben. \n

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\nDer Beschwerdeführer 2 sei Eigentümer der Räumlichkeiten des Lokals [C.] gewesen. Ab Januar 2014 habe er das Lokal an seinen Sohn, den Beschwerdeführer 1, vermietet und ihm die Verantwortung für den Betrieb übergeben. Danach sei er häufig als angeblicher Stammgast im Lokal anwesend gewesen und habe gewusst, was dort vor sich gegangen sei. Faktisch sei er in die Betriebsführung involviert gewesen. Hinzu komme, dass die bei der ersten Kontrolle vom 22. September 2016 sichergestellten PCs gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung noch unter seiner Leitung beschafft und im Lokal angeboten worden seien. \n

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\nAls sich das Lokal noch unter seiner Leitung befunden habe, habe er dort mit dem Beschwerdeführer 1 insgesamt sechs illegale Glücksspielautomaten betrieben, die die Polizei bei zwei Kontrollen entdeckt habe. Für diese Vorgänge seien der Vater und Sohn rechtskräftig verurteilt worden. \n

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Rechtliche Erwägungen:

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\n1. Verjährung und Gleichstellung der Strafverfügung mit einem erstinstanzlichen Urteil:

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\nDas Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen sei. Diese Praxis sei mehrfach überprüft und bestätigt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine neuen Argumente vorgebracht, mit denen sich das Bundesgericht nicht bereits befasst hätte. Ein Anlass zur Überprüfung der konstanten Rechtsprechung bestehe daher nicht.\n

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\nDas Bundesgericht führte aus, es sei nicht ersichtlich, warum man eine materielle Wirkung wie die Unterbrechung der Verjährung nicht mit einem Entscheid verknüpfen könnte, der von einer Behörde erlassen worden sei, die nicht den Kriterien eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts entspreche, solange eine Beschwerde gegen diesen Entscheid bei einem Gericht erhoben werden könne, das über volle Kognition verfüge. Im Verwaltungsstrafverfahren werde die Beachtung von Art. 6 EMRK durch Art. 72 Abs. 1 VStrR garantiert, der vorsehe, dass der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch ein Strafgericht verlangen könne. Die Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK ergebe sich aus der Möglichkeit, die Beurteilung durch ein Strafgericht verlangen zu können, welches die geforderten Garantien erfülle. Mit den Erwägungen dieser Rechtsprechung setzten sich die Beschwerdeführer inhaltlich nicht auseinander.\n

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\nDie kontradiktorische Natur der Strafverfügung ergebe sich sodann im Verwaltungsstrafverfahren aus den gewährten Partei- und Mitwirkungsrechten. Die Beschwerdeführer hätten jedoch nicht dargelegt, inwiefern sie diese Rechte…