Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte mit Urteil vom 8. Juli 2008 in zweiter Instanz den Beschwerdegegner 1 (X.) der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und sprach ihn vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Gegenüber dem Beschwerdegegner 2 (Y.) wurde eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgesprochen, während Freisprüche in Bezug auf weitere Vorwürfe erfolgten. Beide Beschwerdegegner wurden von einer Bestrafung freigestellt, wobei dem Beschwerdegegner 2 eine Genugtuung von 2.000 CHF zugesprochen wurde.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob am 6. März 2009 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Verurteilung beider Beschwerdegegner zu schuldangemessenen Strafen. Die Beschwerdegegner und das Obergericht Solothurn beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 52 StGB durch die Vorinstanz, wonach von einer Bestrafung abzusehen ist, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Taten der Beschwerdegegner keine Bagatelldelikte darstellten, insbesondere wegen der Verletzung des öffentlichen Vertrauens in die Integrität von Notaren und Wirtschaftsprüfern sowie der egoistischen Motive des Beschwerdegegners 1. Zudem sei das Verschulden nicht geringfügig, da der Beschwerdegegner 1 einen Treuhänder zur Vertuschung seiner Fälschungshandlungen angestiftet habe.
Die Vorinstanz bewertete das Verschulden beider Beschwerdegegner jedoch als leicht oder eher leicht. Beim Beschwerdegegner 1 wurden die Falschbeurkundungen im Zusammenhang mit der Neugründung einer AG als objektiv nicht schwerwiegend eingestuft, da weder ein materieller Schaden noch ein persönlicher Vorteil entstanden sei. Beim Beschwerdegegner 2 wurde die Rückdatierung einer Prüfungsbestätigung als Straftat zwar anerkannt, jedoch im Quervergleich zu typischen Fällen von Urkundenfälschung als eher leicht gewertet. Beide Beschwerdegegner verfügten über einen ungetrübten Leumund, und die lange Verfahrensdauer (über 12 Jahre) sowie die damit verbundenen beruflichen und persönlichen Konsequenzen wurden strafmildernd berücksichtigt.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 52 StGB einen erheblichen Ermessensspielraum hat, der nur bei offensichtlichen Fehlern oder Missbrauch überprüft wird. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für das Absehen von Strafe korrekt angewendet: Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen seien kumulativ zu prüfen, wobei auch Täterkomponenten wie berufliche Stellung, persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten einzubeziehen seien. Die erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschwerdegegner – insbesondere die drohende Löschung aus dem Anwaltsregister für den Beschwerdegegner 1 (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) – wurde als…