Art. 52 StGB

Fehlendes Strafbedürfnis

Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Absehen von einer Bestrafung
    · 06.03.2009 · 190 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren
    · 30.06.2020 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), "Nacktwandern"; Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Übertretungsstrafrechts (Art. 335…
    · 17.11.2011 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung)
    · 08.07.2013 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
    · 27.11.2008 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Wiedergutmachung, Legitimation des Geschädigten
    · 29.10.2009 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.