Art. 52 StGB
Fehlendes Strafbedürfnis
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Absehen von einer Bestrafung190 Zitierungen
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2Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren65 Zitierungen
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3Grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), "Nacktwandern"; Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Übertretungsstrafrechts (Art. 335…33 Zitierungen
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4Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung)26 Zitierungen
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5Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)25 Zitierungen
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6Wiedergutmachung, Legitimation des Geschädigten9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fehlendes Strafbedürfnis gemäss Art. 52 StGB (rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung)17 Zitierungen
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17 Zitierungen
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Einstellung (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch)17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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