Erwägungen
Die bolivianische Staatsangehörige [A.] reiste 1994 in die Schweiz ein und hielt sich seither - mit Unterbrüchen - ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Sie arbeitete hier als Haushaltshilfe und Betreuerin betagter Menschen. Am 7. April 2016 stellte [A.] ein Gesuch beim Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt um Anerkennung als schwerwiegender persönlicher Härtefall, woraufhin ihr am 2. Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte [A.] mit Strafbefehl vom 3. August 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Auf Einsprache von [A.] hin bestätigte der Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 2018 den Schuldspruch, sah jedoch von einer Bestrafung ab. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Berufung und [A.] Anschlussberufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte [A.] am 14. Februar 2020 des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig, sah jedoch mangels Strafbedürfnisses gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung ab. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationsgerichts auf und weist die Sache zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Es begründet dies wie folgt: Die Vorinstanz hat keinen Quervergleich zu typischen unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten vorgenommen und nicht aufgezeigt, inwiefern sich die Taten der Beschwerdegegnerin massgeblich vom Regelfall unterscheiden, sodass das Strafbedürfnis offensichtlich fehlt. Allein aufgrund der langen Dauer des rechtswidrigen…