Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (A.) wurde vom Bezirksgericht Brig wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise eines Flüchtlings (B.) gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AuG zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte dieses Urteil. A. hatte am 24. Februar 2018 dem Flüchtling, der nach einem Dublin-Verfahren rechtmässig nach Italien überstellt worden war, über den Grenzübergang Gondo zur illegalen Einreise in die Schweiz verholfen.
Der Flüchtling (Jahrgang 1993) stammt aus Afghanistan und hatte bereits in Bulgarien und Italien Asylgesuche gestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte sein Asylgesuch in der Schweiz im Dublin-Verfahren nicht eingetreten und die Wegweisung nach Italien angeordnet. Der Flüchtling wurde psychiatrisch behandelt und tauchte nach einem stationären Aufenthalt unter, wodurch die geplante Überstellung nach Italien vereitelt wurde. Am 21. Februar 2018 wurde er nach Italien überstellt. Am 24. Februar 2018 holte A. ihn am Bahnhof Domodossola (Italien) ab und wollte ihn über Gondo illegal in die Schweiz zurückführen. Bei der Einreise wurde der Flüchtling ohne gültige Reisedokumente angetroffen.
A. berief sich auf Notstandshilfe (Art. 17 StGB) und den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, da der Flüchtling sich in einer schwierigen gesundheitlichen und psychischen Situation befunden habe. Die Vorinstanzen lehnten diese Einwände ab und verurteilten A. wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls unzulässig ist (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin konnte keine Verletzung von Grundrechten wie Art. 3 und 6 EMRK oder Art. 5 Abs. 3 BV nachweisen. Zudem fehlte ihr das rechtlich geschützte Interesse, Rechtsverletzungen zugunsten des Flüchtlings geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
Sachlich beurteilte das Gericht die Frage, ob A.s Handeln durch Notstandshilfe (Art. 17 StGB) oder den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein könnte. Beide Rechtfertigungsgründe setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war und die Tat das einzige Mittel zur Abwendung der Gefahr darstellt. Das Bundesgericht führte aus, dass der Flüchtling in Italien nicht in einer ausweglosen Situation war. Er verfügte über finanzielle Mittel, ein Mobiltelefon, konnte sich mit afghanischen Mitbürgern beraten und hätte medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Zudem hätte er sich an italienische Behörden oder das Schweizer Grenzwachtkorps wenden können. Die Vorinstanzen stellten fest, dass A. alternative legale Handlungsmöglichkeiten hatte, um dem Flüchtling zu helfen, und dass keine absolute Subsidiarität der Gefahr vorlag. Daher konnte weder Notstandshilfe noch der…