Art. 139 StPO

Grundsätze

1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze
    · 23.05.2018 · 293 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen
    · 11.08.2021 · 205 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren
    · 30.06.2020 · 130 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)
    · 07.10.2019 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG)
    · 20.12.2011 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruch auf rechtliches Gehör, gerichtsnotorische Tatsachen im Internet
    · 20.09.2017 · 27 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Beweisverwertung, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
    · 26.10.2022 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  • Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör
    · 19.05.2014 · 56 Zitierungen
  • 07.10.2020 · 44 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.