Art. 139 StPO
Grundsätze
1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze293 Zitierungen
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2Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen205 Zitierungen
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3Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren130 Zitierungen
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4Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)41 Zitierungen
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5Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG)40 Zitierungen
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6Anspruch auf rechtliches Gehör, gerichtsnotorische Tatsachen im Internet27 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Beweisverwertung, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte60 Zitierungen
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör56 Zitierungen
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44 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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