Sachverhalt
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Das Appellationsgericht sprach A. der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig. A. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen zu werden. Er rügte, dass er die ihn belastenden Zeugen D., E. und F. nicht zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten befragen durfte.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen eines Zeugen gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO nur mit Zurückhaltung und soweit für die Beweiswürdigung notwendig vorzunehmen sind. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als Person. Sind die Aussagen der Zeugen, wie im…