Erwägungen
Am 30. November 2017 sprach das Bezirksgericht Arbon A. vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung frei. Hingegen wurde A. wegen Drohung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Übertretung des Umweltschutzgesetzes zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft gelangte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses sprach A. zusätzlich (in drei Fällen) des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig und bestätigte im Übrigen die Frei- und Schuldsprüche des Bezirksgerichts.
A. führte Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen und zu einer reduzierten Geldstrafe sowie einer reduzierten Busse zu verurteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Strafmasses an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Erhebung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die AFV gestützt auf die kantonale Polizeigesetzgebung rechtmässig war. Es kam zum Schluss, dass die AFV einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung, darstellt.
Das Bundesgericht hielt fest, dass für den Einsatz der AFV im Kanton Thurgau keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht. Die Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes…