Art. 306 StPO

Aufgaben der Polizei

1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2 Sie hat namentlich:
  1. a. Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
  2. b. geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
  3. c. tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3 Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen
    · 10.10.2012 · 144 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verzicht auf das Teilnahmerecht
    · 25.10.2017 · 135 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen
    · 01.09.2014 · 59 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert
    · 03.12.2019 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)
    · 07.10.2019 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs
    · 01.10.2014 · 39 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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