Sachverhalt
Das Bundesgericht beurteilte im Beschwerdeverfahren (1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012) einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) vom 13. April 2012. Gegenstand der Beschwerde war die Verweigerung der Teilnahme des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers an den Einvernahmen seiner beiden Mitbeschuldigten in einer Strafuntersuchung wegen Diebstahls, geführt durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.
Der Beschuldigte hatte am 19. Januar 2012 sowie am 26. Januar 2012 Gesuche um Teilnahme an den Einvernahmen gestellt, die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 13. Januar 2012 und 26. Januar 2012 abgelehnt wurden. Das Obergericht des Kantons Bern hob diese Verfügungen auf und gewährte dem Beschuldigten das Teilnahmerecht. Gegen diesen Entscheid erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser die Teilnahmerechte des Beschuldigten betrifft.
Der Beschuldigte hatte bereits eine staatsanwaltliche Einvernahme durchlaufen (gemäß Art. 224 Abs. 1 StPO) und war in Untersuchungshaft, wobei die Haftgründe unter anderem auf Kollusionsgefahr gestützt wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, dass die Teilnahme des Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten zu einer Verfälschung der Beweisergebnisse führen könnte, insbesondere durch Absprachen oder Warnungen an Mittäter.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entscheids und wies die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ab. Die zentrale Rechtsfrage betraf die Auslegung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO, insbesondere ob dieses auch die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten umfasst und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen zulässig sind.
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und Systematik der StPO: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäß Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten gilt. Die Regelung in Art. 146 Abs. 1 StPO zur getrennten Einvernahme mehrerer Personen stellt keine eigenständige Ausnahme zum Teilnahmerecht dar, sondern dient primär der ungestörten Wahrheitsfindung und Verhinderung von Kollusion. Die Teilnahmerechte der Parteien sind in Art. 147 StPO separat geregelt und können nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Art. 108 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die unter Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wurden, sind nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO).
Keine zulässige Ausnahme im vorliegenden Fall: Die Generalstaatsanwaltschaft stützte die Verweigerung der Teilnahme auf Art. 146 Abs. 1 StPO (getrennte Einvernahme) sowie auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (Rechtsmissbrauchsverdacht). Das Bundesgericht lehnte beide Argumente ab. Zum einen sei Art. 146 Abs. 1 StPO keine eigenständige Grundlage für einen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit. Zum anderen fehlte es an konkreten Anhaltspunkten für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO. Die blosse Möglichkeit, dass der Beschuldigte sein prozesstaktisches Verhalten an die Aussagen der…