Art. 146 StPO

Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen

1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2 Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.
3 Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
4 Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:
  1. a. eine Interessenkollision besteht; oder b. diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen
    · 10.10.2012 · 66 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO)
    · 18.05.2015 · 28 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Teilnahme an Einvernahmen, Beizug eines Dolmetschers
    · 04.12.2012 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  • Strafverfahren; Teilnahmerechte bei Einvernahmen
    · 10.10.2012 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  • Schwere Körperverletzung; Teilnahmerechte; Willkür, Unschuldsvermutung etc.
    · 13.09.2018 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

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