Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschuldigt, am 11. März 2014 seinem väterlichen Bekannten [A.] (Privatkläger) nach einer verbalen Auseinandersetzung einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser zu Boden fiel. Anschliessend trat der Beschwerdeführer dem am Boden liegenden Privatkläger gegen das Gesicht und entfernte sich, ohne weitere Hilfe zu leisten. Infolge der Verletzung erblindete der Privatkläger fast vollständig auf dem rechten Auge. Das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 30. März 2015 wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Genugtuungszahlung von 30.000 Franken an den Privatkläger. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 9. November 2016.

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Verletzung seiner Teilnahmerechte, da er und sein Verteidiger bei der Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson am 19. Mai 2014 nicht anwesend sein durften. Zudem beanstandete er die rechtliche Würdigung der Tat als eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB und beantragte eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Appellationsgericht Basel-Stadt beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Privatkläger liess sich nicht formgültig vernehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO. Es bestätigte, dass das Teilnahmerecht der Parteien an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ab Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung grundsätzlich umfassend gewährleistet ist. Einschränkungen dieses Rechts sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, insbesondere wenn eine konkrete Kollusionsgefahr besteht, die den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die blosse abstrakte Gefahr einer Gefährdung des Verfahrensinteresses reicht jedoch nicht aus, um das Teilnahmerecht einzuschränken. Im vorliegenden Fall wurde die Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung durchgeführt, ohne dass eine konkrete Kollusionsgefahr nachgewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte jedoch sachliche Gründe für die Durchführung einer separaten Einvernahme geltend gemacht, um die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe zu prüfen. Das Bundesgericht sah keine Verletzung des Teilnahmerechts und hielt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für nicht willkürlich.

Sodann beurteilte das Bundesgericht die Rüge der falschen Subsumtion des subjektiven Tatbestands. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass aus der blossen Kenntnis des Risikos einer schweren Körperverletzung nicht auf Eventualvorsatz geschlossen werden könne. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Eventualvorsatz vorliegt, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn in Kauf nimmt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem betagten und gehbehinderten Privatkläger einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, was die Gefahr einer schweren Verletzung offensichtlich machte. Angesichts der Schwere der möglichen Folgen und der konkreten Tatumstände konnte die…