Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin Y. war in einen Drogenhändlerring involviert, der mit Heroin handelte. Sie wurde vom Bezirksgericht Baden der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gehilfenschaft und gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. In der Berufung wurde sie teilweise freigesprochen, aber in anderen Anklagepunkten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe verurteilt. Y. legte Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und sie freizusprechen oder alternativ zu einer geringeren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Sie behauptete, dass ihre Teilnahmerechte gemäß Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt wurden, was zur Unverwertbarkeit der gegen sie gerichteten Beweise führte.

Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Baden verweigerte Y. das Recht, an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilzunehmen, was vom Obergericht bestätigt wurde. Y. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesgericht entschied in einem anderen Fall, dass die beschuldigte Person ein Recht auf Teilnahme an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten hat. Die Vorinstanz lehnte es ab, die Verletzung der Teilnahmerechte erneut zu prüfen, da Y. die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts nicht angefochten hatte. Das Bundesgericht…