Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verfolgt. Er wurde am 29. März 2012 verhaftet und am 31. März 2012 in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft wies sein Gesuch ab, an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilnehmen zu dürfen und einen amtlichen Dolmetscher auch für Instruktionsgespräche mit seinem Verteidiger beiziehen zu können. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheide. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es führt aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht hat, an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilzunehmen, da Art. 147 Abs. 1 StPO den Parteien ein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen gewährt. Dieses Recht kann nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden, etwa bei Kollusionsgefahr. Da der Beschwerdeführer bereits mehrmals zu den Tatvorwürfen einvernommen wurde, besteht kein Grund mehr, ihn von den Einvernahmen der Mitbeschuldigten auszuschliessen.

Hingegen hat das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf Beiziehung des amtlichen Dolmetschers für Instruktionsgespräche mit dem Verteidiger abgewiesen. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch darauf, dass der gleiche Dolmetscher, der für die amtlichen…