Erwägungen

- Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und zwei Mitbeschuldigte wegen Diebstahls. - Der Beschuldigte beantragte die Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten, was die Staatsanwaltschaft ablehnte. Das Obergericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut. - Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht.

Erwägungen

- Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten hat, das sich aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt. - Die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StPO über die getrennte Einvernahme von Personen begründet keine Ausnahme vom Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO. - Einschränkungen des Teilnahmerechts sind nur unter den engen…