Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Aussagen von [D.] (Auskunftsperson) an der Einvernahme vom 21. Januar 2016, wozu er zunächst nicht habe Stellung nehmen können, unverwertbar seien.

Die polizeiliche Einvernahme der Auskunftsperson fand vor der Eröffnung der Strafuntersuchung statt, wobei der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nicht anwesend waren. Die Konfrontationseinvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers fand erst am 6. Dezember 2018 statt.

Die Auskunftsperson machte bei den Fragen, um welche Uhrzeit die Fahrt begonnen habe, welche Strecke zurückgelegt worden sei und zu welchem Zweck, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch auf die Frage, was sie zum fehlenden Aussenspiegel am [B.] und den Kratzern am [C.] sagen wolle, lautete ihre Antwort "Nichts. Nichts."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die polizeiliche Einvernahme vom 21. Januar 2016 der Auskunftsperson vor der Eröffnung der Strafuntersuchung stattfand, womit weder er noch sein Verteidiger ein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Konfrontationsanspruch auch betreffend die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen gilt. Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen.

Wird aber die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO vielmehr aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf…