Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschuldigt, in der Nacht vom 31. Juli 2015 auf den 1. August 2015 an einer Auseinandersetzung am [U.] beteiligt gewesen zu sein. Ihm wurden u.a. Raufhandel und versuchte Nötigung vorgeworfen. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 16. August 2018 wegen mehrfachen Raufhandels und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren. In einigen Anklagepunkten stellte das Gericht das Verfahren ein oder sprach den Beschwerdeführer frei.
Auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 11. August 2020 die Freisprüche und Verfahrenseinstellungen teilweise auf. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen Raufhandels und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner sprach es ihn von weiteren Vorwürfen frei.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Verletzung seines Konfrontationsanspruchs, da er erst nach mehr als fünf Jahren Gelegenheit erhalten habe, den Belastungszeugen [D.] zu konfrontieren. Zudem beanstandete er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, die Aufhebung der amtlichen Verteidigung sowie die Kostenauflage durch das Appellationsgericht.
Erwägungen
1. Konfrontationsanspruch und Verwertungsverbot
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Teilnahmerechte verletzt worden seien, da die polizeilichen Einvernahmen des Belastungszeugen [D.] ohne seine Anwesenheit oder diejenige seines Verteidigers durchgeführt wurden. Das Bundesgericht bestätigte, dass vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft keine Parteiöffentlichkeit besteht und die Polizei berechtigt ist, einfache Erhebungen durchzuführen. Allerdings dürfen die Ergebnisse solcher Einvernahmen nicht verwertet werden, wenn sie belastende Aussagen enthalten und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Konfrontation hatte. Die Vorinstanz hatte jedoch die unverwertbaren Aussagen durch eine erneute konfrontierte Einvernahme geheilt, indem [D.] in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers befragt wurde. Dabei stellte sich heraus, dass die erneute Befragung nicht nur eine formale Bestätigung der früheren Aussagen darstellte, sondern der Zeuge offene Fragen beantwortete und der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger Fragen stellen konnten. Somit wurde der Konfrontationsanspruch gewahrt und die Verletzung der Teilnahmerechte geheilt. Ein Verwertungsverbot bestand daher nicht mehr.
2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe willkürlich Sachverhaltsfeststellungen getroffen und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da die Vorinstanz eine sorgfältige und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen hatte. Sie analysierte die Aussagen aller Beteiligten und Zeugen, berücksichtigte Widersprüche und Erinnerungslücken und zog plausible Schlussfolgerungen. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, dass die Vorinstanz erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich gewichtet hatte. Die Beweiswürdigung war daher nicht willkürlich und entsprach den Anforderungen des Bundesrechts.
3. Tatbestand des Raufhandels
Der Beschwerdeführer bestritt seine Beteiligung am Raufhandel und argumentierte, es fehle an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen sowie am Vorsatz. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Qualifikation der Vorinstanz. Ein Raufhandel liegt vor, wenn mindestens drei Personen wechselseitig tätlich an einer Auseinandersetzung beteiligt sind, die zu einer Körperverletzung oder zum Tod führt. Der Beschwerdeführer hatte die Auseinandersetzung initiiert, indem er [D.] einen Faustschlag versetzte und weitere Schläge androhte. Nach dem Eingreifen eines Dritten ([J.] ) setzte er seine tätlichen Handlungen fort, indem er weitere Faustschläge austeilte. Damit erfüllte er den subjektiven und objektiven Tatbestand des Raufhandels. Die objektive Strafbarkeitsbedingung war durch die Verletzungen anderer…