Art. 133 StGB

Raufhandel

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Raufhandel
    · 16.12.2010 · 158 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff des Geschädigten beim Raufhandel
    · 19.10.2015 · 79 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Raufhandel
    · 28.02.2013 · 72 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Straflosigkeit der Teilnahme an einem Raufhandel
    · 17.07.2005 · 70 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 133 StGB. 1. Der Begriff des "Beteiligten" im Sinne dieser Bestimmung ist weit zu fassen
    · 08.05.1980 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils
    · 05.04.2012 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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