Art. 133 StGB
Raufhandel
1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Raufhandel158 Zitierungen
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2Begriff des Geschädigten beim Raufhandel79 Zitierungen
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3Raufhandel72 Zitierungen
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4Straflosigkeit der Teilnahme an einem Raufhandel70 Zitierungen
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5Art. 133 StGB. 1. Der Begriff des "Beteiligten" im Sinne dieser Bestimmung ist weit zu fassen68 Zitierungen
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6Retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Raufhandel; Teileinstellung; ne bis in idem, Willkür34 Zitierungen
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26 Zitierungen
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Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandel; Beweiswürdigung, in dubio pro reo24 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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