Sachverhalt

Am 7. Januar 1977 kam es in einer Käserei in Huttwil zu einem handgreiflichen Streit zwischen Landwirten. Der Präsident der Käserei, Sch., war in eine Auseinandersetzung mit J. F. und seinem Bruder F. F. verwickelt. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt, das Sch. wegen Beteiligung an einem handgreiflichen Streit (Raufhandel) und wegen einfacher Körperverletzung verurteilte.

Die Ereignisse begannen mit einem verbalen Streit zwischen J. F. und H.-R. B. über ein Wegerecht. Sch. mischte sich ein und warf J. F. vor, Gerüchte über ihn zu verbreiten. J. F. versuchte zu gehen, aber Sch. schlug ihn und stieß ihn auf eine Rampe. J. F. stand auf und wehrte sich mit einem Stock, aber Sch. schlug ihn erneut, diesmal so dass er auf die Straße fiel.

Dann griffen die Brüder F. Sch. in der Käserei an und warfen ihn zu Boden. H.-R. B. versuchte, die Kämpfenden zu trennen, aber A. B. mischte sich ein und wurde von J. F. verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verteidigungsargumente von Sch., der seine Verurteilung wegen Beteiligung an einem handgreiflichen Streit und wegen einfacher Körperverletzung anfocht. Das Gericht befand, dass der Begriff «Beteiligter» an einem handgreiflichen Streit weit gefasst werden muss, dass es aber nur dann einen handgreiflichen Streit gibt, wenn mindestens drei Personen Schläge austauschen.

Das Gericht befand auch, dass Sch. selbst wenn er in Notwehr gehandelt hatte, die Grenzen der Notwehr überschritten hatte, als er J. F. ein zweites Mal schlug. Das Gericht wies auch das Argument von Sch. zurück, er habe sich nicht gegen die Angriffe der Brüder F. in der Käserei wehren können, da die Ereignisse gezeigt hatten, dass es vorher einen Kampf zwischen Sch. und den Brüdern F. gegeben hatte, bevor diese…