Erwägungen

Am 16. September 2016 wurde der Beschwerdeführer [X.] vom Bezirksgericht Visp wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie Raufhandels zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bedingt verurteilt. Auf die Berufung des Beschwerdeführers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Kantonsgericht Wallis die bedingte Strafe am 13. April 2018 auf 360 Stunden.

Der Beschwerdeführer [X.] beantragte daraufhin beim Bundesgericht, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz habe zu Recht den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raufhandels sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bejaht.

Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung durch einen Faustschlag zu Beginn der Auseinandersetzung stellte das Bezirksgericht Visp das Verfahren ein, sodass dieser Vorwurf nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war.

Dagegen erachtete die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Auseinandersetzung seinen Gürtel behändigt und damit [C.] am Kopf getroffen…