Art. 15 StGB
Rechtfertigende Notwehr
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Notwehr; angemessene Abwehr mit einem Messer210 Zitierungen
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2Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung sowie Totschlag; Art. 15 f., 111, 113 und 117 StGB13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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47 Zitierungen
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44 Zitierungen
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Vorsätzliche Tötung, begangen in Notwehrexzess; falsche Anschuldigung; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo; Zivilforderungen42 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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