Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der von zwei Personen tätlich angegriffen wurde und sich daraufhin mit einem Messer zur Wehr setzte. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt, da sie den Messereinsatz als unverhältnismäßig erachtete. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Notwehrbestimmungen.

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und sprach den Beschwerdeführer frei. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich in einer Notwehrsituation befand und der Messereinsatz unter den konkreten Umständen als angemessene Abwehr zu betrachten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer einer zahlenmäßigen und körperlichen Übermacht ausgesetzt war und mit erheblichen Verletzungen rechnen musste. Unter diesen Umständen war er nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung nur mit bloßen Händen und Füßen zu führen, sondern durfte effektive Abwehrmittel einsetzen.

Zwar ist beim Einsatz gefährlicher Werkzeuge wie Messern besondere Zurückhaltung geboten, da dieser stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen birgt. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer jedoch zunächst einen milderen Messereinsatz versucht,…