Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 26. November 2010 der (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Obergericht Luzern sprach X. am 20. Juni 2011 in Gutheissung seiner Appellation von sämtlichen Anklagevorwürfen frei.

Das Bundesgericht hiess am 30. August 2012 die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie von A., B.D. und C.D. (Privatkläger) bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Das Kantonsgericht Luzern erklärte X. am 17. September 2013 im schriftlichen Verfahren der (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und 16 Abs. 1 StGB, schuldig und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Eine von X. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 18. September 2014 erneut gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 bestätigte das Kantonsgericht den Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die rechtliche Qualifikation als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, nicht mehr zur Diskussion steht. Das Obergericht hatte zwar im Urteil vom 20. Juni 2011 als Zwischenfazit festgestellt, dass ein Tötungsdelikt nach Art. 111 ff. StGB vorliegt, die exakte rechtliche Qualifikation aber offengelassen. Da nur die Staatsanwaltschaft und die Angehörigen des Opfers Beschwerde führten, musste sich das Bundesgericht damit nicht befassen.

Das Bundesgericht hält weiter fest, dass ein…