Art. 16 StGB
1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht179 Zitierungen
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2Notwehr; angemessene Abwehr mit einem Messer171 Zitierungen
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3Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung sowie Totschlag; Art. 15 f., 111, 113 und 117 StGB14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsätzliche Tötung, begangen in Notwehrexzess; falsche Anschuldigung; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo; Zivilforderungen42 Zitierungen
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40 Zitierungen
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34 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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