Erwägungen
Der Fall betrifft einen Vorfall vom 1. August 2019, bei dem [B.] [A.] mit einem Klappmesser in den Oberkörper stach. [B.] hatte zuvor eine Auseinandersetzung mit [D.] in einer Parkanlage in Zürich, bei der [D.] ihn mit einem Glasgegenstand angegriffen hatte. [B.] verließ daraufhin den Ort, bewaffnete sich mit einem Messer und kehrte zurück. Als der ihm unbekannte [A.] [B.] kurze Zeit später auf der Straße festhielt, stach [B.] ihm mit dem Messer in den Oberkörper.
Das Bezirksgericht Zürich sprach [B.] vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich [B.] ebenfalls vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freisprach. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass [B.] sich in einer Putativnotwehrsituation befand, da er irrtümlich annahm, [A.] gehöre zu [D.] und werde ihn gemeinsam mit diesem erneut angreifen. Allerdings überschritt [B.] die Grenzen der Notwehr, indem er [A.] mit einem Messerstich in den Oberkörper verletzte, anstatt ihn mit milderen Mitteln abzuwehren.
Das Bundesgericht verneint, dass [B.] sich in einem entschuldbaren Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB befand. Zwar war [B.] aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit [D.] in einem aufgeregten und bestürzten Zustand, dieser Zustand…