Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [X.]
  • Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Sachverhalt:

  • Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Strafverfahren gegen [X.] hinsichtlich mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Angriff und einfacher Körperverletzung ein, erließ jedoch gleichzeitig einen Strafbefehl wegen Raufhandels.
  • [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Raufhandels verurteilt.
  • [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen, argumentierend, dass die Einstellungsverfügung und der Strafbefehl auf demselben Lebensvorgang basieren und somit der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt sei.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Strafbefehl auf demselben Lebensvorgang basieren und somit der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Grundsatz "ne bis in idem" nur bei doppelter Identität, also bei gleicher Tat und gleicher rechtlicher Würdigung, anwendbar ist. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine doppelte Identität vor, da die Einstellungsverfügung und der Strafbefehl unterschiedliche rechtliche Würdigungen des gleichen Lebensvorgangs darstellen.

Weiterhin rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Orientierungspflicht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausreichend über den Vorwurf des Raufhandels informiert wurde und somit keine Verletzung der…