Art. 134 StGB

Angriff

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Tötung, Körperverletzung und Angriff; Konkurrenz
    · 19.05.2009 · 101 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff; Mittäterschaft
    · 02.09.1992 · 74 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Begriff des Geschädigten beim Raufhandel
    · 19.10.2015 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 134 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. a) Wann ist die Gesundheit oder geistige Entwicklung des Kindes schwer gefährdet? (Erw. 1 Abs. 2, Erw. 2 Abs. 2). b) Wann ist die Gesundheit des Kindes geschädigt? (Erw. 1 Abs. 3-5, Erw. 2…
    · 02.07.1954 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Misshandlung eines Kindes; Art. 134 StGB
    · 08.07.1958 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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