Art. 134 StGB
Angriff
Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Tötung, Körperverletzung und Angriff; Konkurrenz101 Zitierungen
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2Vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff; Mittäterschaft74 Zitierungen
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3Begriff des Geschädigten beim Raufhandel22 Zitierungen
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4Art. 134 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. a) Wann ist die Gesundheit oder geistige Entwicklung des Kindes schwer gefährdet? (Erw. 1 Abs. 2, Erw. 2 Abs. 2). b) Wann ist die Gesundheit des Kindes geschädigt? (Erw. 1 Abs. 3-5, Erw. 2…5 Zitierungen
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5Misshandlung eines Kindes; Art. 134 StGB4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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25 Zitierungen
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Angriff usw.; Verletzung des Anklagegrundsatzes Willkür24 Zitierungen
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Raufhandel; Teileinstellung; ne bis in idem, Willkür23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.