Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Der Beschwerdeführer X. wurde vom Strafgericht des Saanebezirks wegen Tätlichkeit (Art. 134 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, verbunden mit einer ambulanten Behandlung. Das Straf- und Kassationsgericht des Kantons Freiburg bestätigte diese Verurteilung, reduzierte jedoch die unbedingte Strafe auf 6 Monate, während der Rest unter Auflagen (Bewährungsfrist von 4 Jahren, Bewährungshilfe, kontrollierte Abstinenz und ambulante Behandlung) ausgesetzt wurde. X. hat beim Bundesgericht ein strafrechtliches Rechtsmittel eingereicht und beantragt, ihn primär wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) zu verurteilen und eine vollständige Bewährung zu gewähren, subsidiär eine vollständige Bewährung zuzusprechen.

Sachverhalt Am 1. Oktober 2005 gegen 6.40 Uhr griff X., begleitet von einem Mittäter, Y. ohne Grund an. X. gab zu, Y. mit den Fäusten, den Füssen, einem Schuh und einer Bierflasche geschlagen zu haben. Y. erlitt schwere Gesichtsverletzungen (Gesichtsschädelbruch vom Typ Lefort II, Zahnbrüche, Brustkorbprellungen) und wurde vom 11. bis 17. Oktober 2005 hospitalisiert; die Arbeitsunfähigkeit wurde auf sechs bis acht Wochen geschätzt. Bei seiner Festnahme wies X. einen Blutalkoholwert von 2,09 ‰ auf.

Kantonsgerichtliche Entscheidungen: Die kantonalen Behörden verurteilten X. wegen Tätlichkeit (Art. 134 StGB), ohne genau feststellen zu können, welche Schläge zu welchen Verletzungen geführt hatten, oder die spezifische Absicht von X. bezüglich der von Y. erlittenen Verletzungen zu ermitteln. Das Kassationsgericht ging davon aus, dass X. die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht widerlegt habe, und bestätigte die Verurteilung wegen Tätlichkeit.

Erwägungen

Tateinheit und Konsumtion: Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Tätlichkeit (Art. 134 StGB) ein konkretes Gefährdungsdelikt ist, während die Körperverletzung (Art. 123 StGB) ein Erfolgsdelikt darstellt. Grundsätzlich wird bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verursachung von Körperverletzungen das Gefährdungsdelikt vom Erfolgsdelikt konsumiert (BGE 118 IV 227 Erw. 5b). Eine Tateinheit zwischen Art. 134 StGB und Art. 123 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Drittperson gefährdet wurde oder wenn die Verletzungen trotz intensiver Gefährdung nur einfach waren.

Mittäterschaft und Eventualvorsatz: Das Bundesgericht betont, dass X. und sein Mittäter als Mittäter zu betrachten sind, da ihr gemeinsamer Beitrag für die Tatausführung entscheidend war. Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Entschluss und eine massgebliche Beteiligung voraus, selbst wenn die Tat nicht im Voraus geplant war. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz: X. musste sich die Möglichkeit der Folgen der Schläge gegen den Kopf von Y. vorstellen und diese in Kauf nehmen. Die Umstände (mehrfache Schläge gegen den Kopf, Einsatz gefährlicher Gegenstände, Opfer am Boden) machen diesen Eventualvorsatz offensichtlich.

Qualifikation der Verletzungen: Obwohl die kantonalen Behörden die spezifische Absicht von X. nicht geprüft…