Art. 158 StPO
Hinweise bei der ersten Einvernahme
1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
- a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
- b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
- c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
- d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eröffnung der Strafuntersuchung57 Zitierungen
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2Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG)36 Zitierungen
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3Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO15 Zitierungen
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4Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung; materieller Begriff der Beschuldigteneinvernahme; "nemo tenetur"-Grundsatz; Unverwertbarkeit von Beweismitteln; Fernwirkung des Beweisve…11 Zitierungen
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5Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren7 Zitierungen
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6Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung etc.34 Zitierungen
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Mehrfacher Diebstahl sowie Anstiftung dazu etc.; notwendige Verteidigung, geheime Überwachungsmassnahmen31 Zitierungen
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25 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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