Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer X. und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Sachverhalt X. wird vorgeworfen, am 22. November 2012 gegen 16.10 Uhr an der Tramhaltestelle "B.-Strasse" in Zürich der Privatklägerin A. gedroht zu haben, sie und ihren Ehemann umzubringen. Die Privatklägerin nahm die Drohung ernst und fühlte sich in Angst und Schrecken versetzt.
Verfahrensgang: Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X. am 15. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil am 10. Juli 2013. X. reichte eine Beschwerde in Strafsachen ein, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde.
Erwägungen
Eröffnung der Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 3 StPO): Die Eröffnungsverfügung hat lediglich deklaratorische Wirkung. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall beginnt. Eine formelle Eröffnungsverfügung ist nicht erforderlich, und ihre Unterlassung führt nicht zur Nichtigkeit der Untersuchungshandlungen. Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung durch den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft eröffnet.
Einvernahme der Auskunftsperson (Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2, Art. 181 Abs. 1 StPO): Die Privatklägerin wurde von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen und war daher nicht zur Aussage verpflichtet. Die Unterlassung des Hinweises auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB führt nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen, da die Privatklägerin später als Zeugin ordnungsgemäss belehrt wurde und sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht nicht berief.
Deliktsvorhalt (Art. 158 Abs. 1 lit. a, Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO): Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der ersten Einvernahme über den Tatzeitpunkt und Tatort informiert, was als ausreichender Deliktsvorhalt gilt. Die Information über den genauen Inhalt der Drohung ist nicht erforderlich. Die Einvernahmen waren daher nicht prozessrechtswidrig.
Protokollberichtigung (Art. 79 Abs. 2 StPO): Das Protokoll dient als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung bezieht sich nur auf später entdeckte…