Art. 303 StGB
Falsche Anschuldigung
1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mehrfache falsche Anschuldigung169 Zitierungen
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2Bindung des Kassationshofs an die Anträge des Beschwerdeführers; falsche Anschuldigung62 Zitierungen
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3Art. 303 Ziff. 1 StGB, falsche Anschuldigung. a) Die Absicht, gegen einen Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen, setzt keinen bestimmten Beweggrund voraus. b) Eventualabsicht genügt.32 Zitierungen
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4Art. 303 und 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Wer sich auf die an den unbekannten Lenker eines bestimmten Fahrzeugs gerichtete Vorladung hin bei der Polizei meldet und sich wahrheitswidrig als Fahrzeuglenker ausgibt, erfüllt…27 Zitierungen
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5BGE 72_IV_7421 Zitierungen01.01.1946 · 21 Zitierungen
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620 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ermächtigung zur Strafverfolgung34 Zitierungen
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21 Zitierungen19.10.2020 · 21 Zitierungen
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Falsche Anschuldigung; Strafzumessung; Willkür19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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