Erwägungen

Der Beschwerdeführer Meier wurde 1948 vom Obergericht des Kantons Luzern zu 20 Tagen Gefängnis und einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde mehrmals verschoben und schließlich versehentlich nicht mehr angeordnet. Als Meier 1957 in der Anstalt Wauwilermoos eine neue Freiheitsstrafe verbüßte, machte er gegenüber dem Anstaltsverwalter Oswald die Bemerkung, er habe den Vollzug der früheren Strafe durch Bestechung eines Beamten verhindert. Daraufhin wurde Meier vom Sekretär des Justizdepartements, der Kantonspolizei und dem Statthalteramt befragt, woraufhin er behauptete, er habe einen Beamten namens Wydin oder einen anderen Beamten des Statthalteramtes, Felber oder Brunner, für 500 Franken bestochen, um den Strafvollzug zu verhindern.

Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Meier am 7. April 1959 wegen falscher Anschuldigung gemäß Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen Irreführung der Rechtspflege gemäß Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu 10 Monaten Gefängnis. Meier erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Er führte aus, dass der Tatbestand des Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (falsche Anschuldigung) erfüllt sei, da Meier die Behörden in bestimmter Form beschuldigt habe, Beamte hätten sich bestechen lassen. Dafür sei es unerheblich, ob Meier die Anschuldigung aus eigenem Antrieb oder erst auf Befragen der Behörde vorgebracht habe. Entscheidend sei, dass die Äußerung geeignet war, eine Strafverfolgung gegen die beschuldigten Beamten herbeizuführen.

Auch das Erfordernis, dass bestimmte Personen beschuldigt werden müssen, sei…