Art. 304 StGB

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 303 und 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Wer sich auf die an den unbekannten Lenker eines bestimmten Fahrzeugs gerichtete Vorladung hin bei der Polizei meldet und sich wahrheitswidrig als Fahrzeuglenker ausgibt, erfüllt…
    · 13.08.1985 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Irreführung der Rechtspflege. 1. Diese Bestimmung ist auch anwendbar auf Angeschuldigte, die in einer gegen sie durchgeführten Strafuntersuchung sich selbst fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen (Erw. 1). 2. Die…
    · 15.07.1960 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 72_IV_138
    01.01.1946 · 9 Zitierungen
  4. 4
    BGE 75_IV_175
    01.01.1949 · 6 Zitierungen
  5. 5
    Eröffnung der Strafuntersuchung
    · 04.11.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 12.06.1959 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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