Art. 304 StGB
1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. …
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 303 und 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Wer sich auf die an den unbekannten Lenker eines bestimmten Fahrzeugs gerichtete Vorladung hin bei der Polizei meldet und sich wahrheitswidrig als Fahrzeuglenker ausgibt, erfüllt…13 Zitierungen
-
2Irreführung der Rechtspflege. 1. Diese Bestimmung ist auch anwendbar auf Angeschuldigte, die in einer gegen sie durchgeführten Strafuntersuchung sich selbst fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen (Erw. 1). 2. Die…10 Zitierungen
-
3BGE 72_IV_1389 Zitierungen01.01.1946 · 9 Zitierungen
-
4BGE 75_IV_1756 Zitierungen01.01.1949 · 6 Zitierungen
-
5Eröffnung der Strafuntersuchung5 Zitierungen
-
62 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
16 Zitierungen
-
Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)9 Zitierungen
-
5 Zitierungen10.08.2010 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.