Sachverhalt

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Anwendung von Art. 304 Abs. 1 Ziff. 2 StGB auf Personen, die sich im Rahmen eines gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens fälschlicherweise einer Straftat bezichtigt haben.

Der Beschwerdeführer bestritt die Anwendung dieser Bestimmung auf Personen, die bereits wegen einer anderen Straftat verfolgt werden. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück, da die Gefährdung der Rechtspflege dieselbe ist, unabhängig davon, ob der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Straftat verfolgt wird oder nicht. Das Gericht stellte auch fest, dass Art. 304 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in dieser Hinsicht ebenfalls keinen Unterschied macht.

Obwohl das Gericht anerkennt, dass der Beschuldigte aus mehr oder weniger ehrenhaften Gründen, wie dem Schutz nahestehender Personen, gehandelt haben kann, ist es der Ansicht, dass dem Richter Mittel zur Verfügung stehen, um diese mildernden Umstände bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Strafbarkeit der Tat, die der Täter sich fälschlicherweise zuschreibt, ein konstitutives Element des in Art. 304 Abs. 1 Ziff. 2 StGB vorgesehenen…