Sachverhalt

Der Fall betrifft zwei Personen, J. und I., die in eine Angelegenheit von Fahrzeugführung verwickelt waren. J. stellte sich der Polizei aufgrund einer Vorladung an den unbekannten Fahrer eines bestimmten Fahrzeugs und stellte sich falsch als Fahrer vor. I. entschied sich einvernehmlich mit J., dass diese sich der Polizei stellen und sich falsch als Fahrer ausgeben sollte.

Die Fakten führten zu einem Strafverfahren, in dem J. wegen Irreführung der Justiz durch falsche Selbstbezichtigung (Art. 304 ch. 1 al. 2 StGB) angeklagt wurde und I. wegen Verleumdung (Art. 303 StGB) und Beteiligung an der Straftat nach Art. 304 ch. 1 al. 2 StGB angeklagt wurde.

Das Kassationsgericht wurde mit dem Fall befasst und fällte ein Urteil, das die Verurteilung von I. wegen Verleumdung aufhob und ihn an die kantonale Instanz zur Aburteilung wegen Beteiligung an der Straftat der Irreführung der Justiz durch falsche Selbstbezichtigung verwies.

Erwägungen

Das Kassationsgericht befand, dass J. sich der Irreführung der Justiz durch falsche Selbstbezichtigung schuldig gemacht hatte, da sie sich der Polizei gestellt und sich falsch als Fahrer vorstellte, auch wenn sie die Begehung der fraglichen Straftat bestritt. Das Gericht befand, dass das entscheidende Element die falsche Annahme der Rolle des Angeklagten war.

Was I. betrifft, befand das Gericht, dass er sich nicht der Verleumdung schuldig gemacht hatte, da er J. nicht einer Straftat bezichtigt hatte, die sie nicht begangen hatte. Allerdings befand das Gericht, dass I. an der Straftat der Irreführung der Justiz durch falsche Selbstbezichtigung teilgenommen hatte, indem er sich einvernehmlich mit J. dafür entschied, dass diese sich der Polizei stellen und sich falsch als Fahrer ausgeben sollte.

Das Gericht schlussfolgerte, dass die Beteiligung von I. an der Straftat der Irreführung der Justiz durch falsche Selbstbezichtigung als Beteiligung (Anstiftung oder Beihilfe) an dieser…