Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A.] , vertreten durch Rechtsanwältin Ingrid Indermaur
  • Beschwerdegegner: [B.] , Leiter der Sozialabteilung der Stadt Opfikon
  • Weitere Beteiligte: Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Sachverhalt:

  • Die Sozialbehörde der Stadt Opfikon erstattete am 6. April 2017 Strafanzeige gegen [A.] wegen des Verdachts auf Betrug oder unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen.
  • Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung durch und erhob Anklage gegen [A.] und [C.] .
  • Das Bezirksgericht Bülach sprach beide Angeklagten frei, woraufhin die Sozialbehörde und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegten.
  • [A.] erstattete am 31. Mai 2019 Strafanzeige gegen [B.] wegen verschiedener Delikte, darunter falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch.
  • Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige an das kantonale Obergericht, das die Ermächtigung zur Strafuntersuchung verweigerte.
  • [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein, um die Verweigerung der Ermächtigung anzufechten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG muss die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerdeführerin gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO hinsichtlich der Tatvorwürfe der falschen Anschuldigung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Hinsichtlich der anderen Tatvorwürfe fehlt ihr jedoch die Geschädigtenstellung, weshalb die Beschwerde insoweit nicht zulässig ist.

Das Bundesgericht geht sodann auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin ein, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie vollumfänglich auf die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft verwiesen habe. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat, da sie die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu ihren eigenen gemacht und punktuell ergänzt hat.

In Bezug auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für…