Art. 254 StGB

Unterdrückung von Urkunden

1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 01.10.1964 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Unterdrückung von Urkunden. 1. Abgrenzung von Diebstahl; subjektiver Tatbestand (Erw. 1 lit. b und c). 2. Stellt ein Reisecheck, der nicht gegengezeichnet ist, im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB ein Mittel dar, mit dem di…
    · 10.02.1961 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 73_IV_185
    02.09.1947 · 2 Zitierungen
  4. 4
    1. Art. 254 StGB; Unterdrückung von Urkunden
    · 29.07.1987 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 07.06.1974 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Art. 18 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 2 BRB vom 28
    · 27.11.1970 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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