Art. 254 StGB
Unterdrückung von Urkunden
1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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17 Zitierungen
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2Unterdrückung von Urkunden. 1. Abgrenzung von Diebstahl; subjektiver Tatbestand (Erw. 1 lit. b und c). 2. Stellt ein Reisecheck, der nicht gegengezeichnet ist, im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB ein Mittel dar, mit dem di…2 Zitierungen
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3BGE 73_IV_1852 Zitierungen02.09.1947 · 2 Zitierungen
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41. Art. 254 StGB; Unterdrückung von Urkunden1 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6Art. 18 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 2 BRB vom 281 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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