Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wirft der Beschuldigten [A.] vor, ihn um Fr. 108.25 betrogen zu haben, indem sie Selbstbehalte kassenpflichtiger Leistungen zu Unrecht verrechnet hat. Er behauptet auch, dass die Beschuldigte eine Urkunde unterdrückt und das Arzt- und Berufsgeheimnis verletzt hat, indem sie ihn als zurechnungsunfähigen gefährlichen Psychopathen bezeichnet hat.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte das Verfahren am 8. Januar 2018 ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde am 7. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren zur Anklage zu bringen und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde hat. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert ist, aber nicht ausreichend darlegt, weshalb sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann.
Das Bundesgericht prüft auch, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verneint hat. Es stellt fest, dass die Vorinstanz ausführlich begründet hat, weshalb sie den Methadonvertrag für entbehrlich hält und die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft wegen Betruges infolge angeblich unrechtmässiger Verrechnung eines Pauschalbetrages pro Methadonbezug, zusätzlich zum Selbstbehalt, schützt.
Das Bundesgericht prüft schließlich, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt annahm. Es stellt fest, dass die Vorinstanz nicht…