Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, Boss, die zwei Reiseschecks im Wert von jeweils 50 Dollar aus einem Fahrzeug entnommen hat, das er in einer Garage reinigte. Die Schecks waren nicht von ihrem Eigentümer gegengezeichnet. Am selben Tag versuchte Boss, sie gegen Bargeld einzutauschen, wurde jedoch daran gehindert, weil sie nicht gegengezeichnet waren und er nicht beweisen konnte, dass er der rechtmäßige Eigentümer war.
Das Kantonsgericht verurteilte Boss wegen Unterdrückung von Wertpapieren und versuchter Betrugs, zu drei Monaten Haft. Boss legte Berufung ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und einen neuen Prozess.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Handlungen von Boss eine Unterdrückung von Wertpapieren im Sinne von Art. 254 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellten. Es kam zu dem Schluss, dass die Reiseschecks, auch wenn sie nicht gegengezeichnet waren, Wertpapiere sind, die zur Beweisführung einer Finanztransaktion verwendet werden können und daher durch das Gesetz geschützt sind.
Das Gericht kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die Unterdrückung von Wertpapieren eine spezifische Absicht erfordert, dem Eigentümer des Wertpapiers zu schaden oder sich durch den Verlust des Wertpapiers durch seinen Eigentümer einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. In diesem Fall zielten die Handlungen von Boss darauf ab, Geld durch den Umtausch der Schecks zu erlangen, was nicht der erforderlichen Absicht für die…