Sachverhalt
Der Fall betrifft die Firma Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon (WO), ein Familienunternehmen, das zwischen 1963 und 1968 Kriegsmaterial in mehrere unter Embargo stehende Länder exportierte, darunter Südafrika, Israel, Nigeria, Saudi-Arabien, Ägypten und Libanon. Die Exporte wurden mit Hilfe von gefälschten Dokumenten, insbesondere Verwendungsnachweisen, durchgeführt und erzielten einen Umsatz von 88 Millionen Schweizer Franken.
Die Angeklagten, Lebedinsky, Gelbert, Meili und Bührle, wurden wegen verschiedener Delikte angeklagt, darunter Verstöße gegen das Kriegsmaterialgesetz, Urkundenfälschung und Begünstigung. Lebedinsky, Leiter der Waffenverkaufsabteilung, gab zu, den Befehl gegeben zu haben, Dokumente zu fälschen, um Exportgenehmigungen zu erhalten. Gelbert, Verkaufsleiter, fälschte Verwendungsnachweise, um Exportgenehmigungen zu erhalten. Meili, Leiter der Verwaltung, nahm an der Fälschung von Dokumenten teil und half dabei, die illegalen Aktivitäten des Unternehmens zu verbergen. Bührle, Eigentümer des Unternehmens, wurde wegen Begünstigung angeklagt, weil er die illegalen Aktivitäten ohne Einschreiten weiterlaufen ließ.
Erwägungen
I. Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts
Das Bundesstrafgericht ist zuständig für die Beurteilung von Verstößen gegen das Kriegsmaterialgesetz sowie für die Delikte der Urkundenfälschung und Begünstigung.
II. Verstöße gegen das Kriegsmaterialgesetz
Die Angeklagten haben Verstöße gegen das Kriegsmaterialgesetz begangen, indem sie Kriegsmaterial in Länder unter Embargo ohne Genehmigung exportierten. Sie fälschten auch Dokumente, um Exportgenehmigungen zu erhalten.
III. Urkundenfälschung
Die Angeklagten fälschten Dokumente, insbesondere…