Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Treuhänderin, wurde vom Bezirksgericht Bülach am 23. Oktober 2013 wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie Gehilfenschaft zu Steuerbetrug (gemäss kantonalem und eidgenössischem Recht) verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 4. September 2020 die erstinstanzlichen Schuldsprüche weitgehend, erhöhte jedoch die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und die bedingte Geldstrafe auf 300 Tagessätze. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 265'136.35 an den Staat.
Sachverhalt im Überblick:
Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, zwischen 2007 und 2010 Gelder aus dem Drogenhandel für Dritte verwaltet und sich angeeignet zu haben. Konkret ging es um:
- Die Annahme von Bargeld aus dem Drogenhandel für [C.] in einem Schliessfach in Vaduz und die spätere Aneignung von Fr. 497'000.-- (Anklageziffer I).
- Die Erstellung fiktiver Handwerkerrechnungen und Quittungen für [E.] , um diesem Steuerhinterziehung zu ermöglichen (Anklageziffer II).
- Die Einreichung einer unwahren Handelsregisteranmeldung zur Löschung von [D.] als Verwaltungsrat der [G. AG] (Anklageziffer III).
- Die Erstellung fiktiver Buchhaltungen und Steuererklärungen für Gesellschaften, die im Drogenhandel tätig waren (Anklageziffer IV A-C).
- Die Anstellung von [K.] als angeblicher EDV-Mitarbeiter bei ihrer Einzelfirma, obwohl dieser seinen Lebensunterhalt aus dem Drogenhandel bestritt (Anklageziffer VI).
- Den unrechtmäßigen Bezug von Krankentaggeld trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit (Anklageziffer VII).
Die Beschwerdeführerin focht das Urteil des Obergerichts mit einer Beschwerde in Strafsachen an und rügte u.a. Verletzungen des Beschleunigungsgebots, des rechtlichen Gehörs, der Unparteilichkeit des Gerichts, Beweisverwertungsverbote sowie die Verwertung von unter Zeugenbeeinflussung zustande gekommenen Aussagen. Zudem beanstandete sie die Verwertung heimlich aufgenommener Gespräche mit [D.] .
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliche Rügen und Unzulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde teilweise nicht ein, soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung rügte. Die Festsetzung der Entschädigung betrifft allein die Interessen des amtlichen Verteidigers, nicht jedoch die der Beschwerdeführerin selbst. Diese ist daher nicht zur Rüge legitimiert (Art. 135 Abs. 3 StPO, BGE 6B_349/2020 E. 4).
2. Begründungspflicht und Willkür:
Die Beschwerde muss die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Blosse Verweise auf frühere Eingaben oder Akten reichen nicht aus. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz verwies, trat das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).
3. Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht:
Die Beschwerdeführerin rügte, die Ersatzoberrichterin sei erst zwei Wochen vor der Hauptverhandlung eingesetzt worden, was eine ungenügende Einarbeitungszeit zur Folge gehabt habe. Zudem beanstandete sie die angebliche Voreingenommenheit der Vorinstanz, die ihr strafbares Verhalten unterstellt und entlastende Umstände ignoriert habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Eine zweiwöchige Einarbeitungszeit ist nicht von vornherein ungenügend. Zudem begründen Verfahrensfehler allein keinen Anschein der Befangenheit, es sei denn, sie sind besonders krass oder wiederholen sich (Art. 56 lit. f StPO, BGE 143 IV 69 E. 3.2).
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots:
Die Beschwerdeführerin beanstandete die überlange Verfahrensdauer von über zehn Jahren, die auf die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Erledigung ihrer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin zurückzuführen sei. Das Bundesgericht erkannte zwar eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots an, sah jedoch keine so krasse Verletzung, die eine sofortige Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde. Die Verzögerung war nicht allein der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da die Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Staatsanwältin erteilte (Art. 5 Abs. 1 StPO, BGE 143 IV 373 E. 1.3.1).
5. Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem):
Die Beschwerdeführerin rügte, die Einstellung eines parallel geführten Verfahrens gegen [D.] wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Anklageziffer III) führe zu einem Verfahrenshindernis. Das Bundesgericht verneinte dies. Ein rechtskräftiger Freispruch oder Schuldspruch lag zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht vor. Zudem war die Einstellung aus prozessökonomischen Gründen zulässig (Art. 8 Abs. 2 lit. c StPO, BGE 148 IV 1 E. 3.5.1).
6. Beweisverwertungsverbote und Zeugenbeeinflussung:
Die Beschwerdeführerin beanstandete die Verwertung von Aussagen [D.] , die unter unzulässigem Druck zustande gekommen seien. Das Bundesgericht hob die Schuldsprüche wegen Diebstahls (Anklageziffer I) und Geldwäscherei (Anklageziffer IV A-C) auf, da die…