Art. 268 StPO

Beschlagnahme zur Kostendeckung

1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
  1. a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
  2. b. der Geldstrafen und Bussen.
2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschlagnahme zur Kostendeckung
    · 10.08.2015 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme eines geleasten Motorfahrzeuges ("Via sicura")
    · 16.05.2014 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei
    · 09.05.2012 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verrechnung; zuständige Behörde
    · 04.04.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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