Art. 268 StPO
Beschlagnahme zur Kostendeckung
1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
- a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
- b. der Geldstrafen und Bussen.
2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschlagnahme zur Kostendeckung35 Zitierungen
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2Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme eines geleasten Motorfahrzeuges ("Via sicura")8 Zitierungen
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3Vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei5 Zitierungen
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4Verrechnung; zuständige Behörde4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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39 Zitierungen
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38 Zitierungen
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Beschlagnahme38 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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