Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt gegen den aus Deutschland stammenden [X.] und zwei weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen mehrerer Einbruchdiebstähle. Im Rahmen dieser Untersuchung liess die Staatsanwaltschaft am 8. August 2013 den Personenwagen der Marke Audi A8 mit dem Kontrollschild TG 179055, dessen Halter [X.] ist, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgte, um Spuren zu sichern (Beweismittelbeschlagnahme) sowie Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen (Deckungsbeschlagnahme).

[X.] focht den Beschlagnahmebefehl beim Obergericht des Kantons Thurgau an, welches die Beschwerde am 19. September 2013 abwies. Daraufhin führt [X.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an und beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm den beschlagnahmten Wagen herauszugeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Kostendeckung als rechtmässig. Die Fahrzeugbeschlagnahme schränkt zwar die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers ein, ist aber nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen zulässig. Das Obergericht hat bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme sachliche Kriterien berücksichtigt, indem es den Verkehrswert des Fahrzeugs auf unter Fr. 15'000.-- und die voraussichtlichen Verfahrenskosten auf über Fr. 10'000.-- veranschlagt hat. Diese Werte…